Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen – auch nach der Rechtsprechung des EGMR – ist nicht die Norm, sondern die Ausnahme. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird demnach nur in besonderen Fallkonstellationen erteilt. Es handelt sich bei jeden Fall um eine Einzelfallprüfung.

Der herrschenden Judikatur folgend, sind für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels folgende Grundvoraussetzungen zu erfüllen:

  • mindestens 5-jähriger Aufenthalt und
  • eine besondere Integration sowie
  • je nach Aufenthaltstitel weitere Voraussetzungen (wie z.B. dass Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt erfolgen mussten, in dem sich die Person ihres unsicheren Aufenthaltes nicht bewusst sein konnte)

Wird im Rahmen der Prüfung eines Falles festgestellt, dass diese vom Gesetzgeber und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Mindestanforderungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und der gesetzten Integrationsschritte nicht erfüllt sind, kann kein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt werden.

Wird nach einer gerichtlichen Entscheidung ein neuerlicher Antrag auf einen humanitären Aufenthalt gestellt, so wird dieser erneut inhaltlich geprüft. In der neuerlichen inhaltlichen Prüfung werden jene seit der letzten aufenthaltsbeendenden Entscheidung gesetzten Integrationsschritte berücksichtigt.

Darüber hinaus gilt: Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags aus Gründen des Art. 8 EMRK, wird diese auch ohne die gesonderte Stellung eines dementsprechenden Antrages ein Bleiberecht in Österreich erhalten, zumal sowohl familiäre Verbindungen als auch gesetzte Integrationsschritte bereits im Asylverfahren (sowie im Beschwerdeverfahren des BVwG) mitberücksichtigt und geprüft werden.