Rechtsmittel

Gegen die Entscheidungen des BFA kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren kann zur rechtlichen Vertretung oder Unterstützung wahlweise entweder ein Rechtsberater beigestellt oder auf eigene Kosten ein Rechtsanwalt organisiert werden.

Der Beschwerde an das BVwG kommt unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung zu, d.h. bis zur Entscheidung des Gerichtes kann keine Außerlandesbringung umgesetzt werden. Keine aufschiebende Wirkung kommt jenen Beschwerden zu, bei denen der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, wie etwa bei Folgeanträgen, Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat sowie der Schweiz oder wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates (Dublin-Entscheidung).

Gegen Entscheidungen des BVwG kann Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden, wofür Verfahrenshilfe beantragt werden kann.