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70 Jahre GFK: Humanitäre Verpflichtung und wesentliche Arbeitsgrundlage für das BFA

Heute vor 70 Jahren wurde das »Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge« – besser bekannt als Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – von den Vereinten Nationen (UN) verabschiedet. Die GFK stellt eines der wichtigsten Dokumente für den Schutz von Flüchtlingen dar und ist damit eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des BFA.

"Mit der Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention hat sich Österreich dazu verpflichtet, verfolgten Menschen Schutz zu gewähren und kommt dieser humanitären Verpflichtung auch ohne Abstriche nach. Das Kernelement des Asylverfahrens ist dabei die Prüfung, ob die Voraussetzungen für internationalen Schutz im Sinne der GFK vorliegen oder nicht. Damit stellt die GFK eine bedeutende Grundlage für die Arbeit des BFA dar", betont BFA-Direktor Gernot Maier.

Der Kernpunkt der GFK ist das humanitäre Versprechen, dass Menschen, die aufgrund "ihrer Rasse, Religion, Geschlecht, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung" verfolgt werden oder Verfolgung befürchten müssen, nach Durchlaufen eines rechtsstaatlichen Verfahrens einen Schutzstatus erhalten.

Neben den Rechten von Schutzsuchenden definiert die GFK aber auch die Pflichten, die diese ihrem Aufnahmeland gegenüber erfüllen müssen. "Das halte ich für einen sehr wesentlichen Punkt. Denn wenn sich ein Schutzsuchender nicht an unsere Gesetze und Rechtsvorschriften hält und damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, dann muss es auch eine Möglichkeit geben, den Schutzstatus wieder abzuerkennen", so Gernot Maier.

Allen Schutzsuchenden wird in Österreich ein faires, dem rechtsstaatlichen Prinzip entsprechendes Asylverfahren eingeräumt, bei dem alle einschlägigen nationalen sowie europa- und völkerrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Asylverfahren werden im Rahmen eines umfassenden, individuellen Ermittlungsverfahrens durch das BFA geprüft, wobei zu klären ist, ob die Voraussetzungen für internationalen Schutz gegeben sind oder nicht.

Ergibt ein Asylverfahren jedoch, dass kein Schutzbedarf im Sinne der GFK vorliegt und auch die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nicht bestehen, so hat die Behörde im Sinne einer rechtsstaatlichen Rückführungspolitik die Außerlandesbringung zu vollziehen. Einer freiwilligen bzw. eigenständigen Ausreise wird dabei – auch in Umsetzung entsprechender europäischer Vorgaben – stets Vorrang eingeräumt.

Das BFA hat im Jahr 2020 insgesamt 14.062 Asyl-Entscheidungen getroffen. Davon wurde in 6.242 Fällen Schutz gewährt (44 %) und in 5.180 Fällen eine negative Asylentscheidung getroffen (37 %). Die restlichen 2.640 Entscheidungen (19 %) sind sonstige Entscheidungen (Einstellungen, Aussetzungen und Gegenstandslosigkeiten).

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Artikel Nr: 18884 vom Dienstag, 27. Juli 2021, 08:31 Uhr
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