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Österreich organisierte Dublin-Charterrückführung nach Bulgarien

5 afghanische Staatsangehörige gemäß der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien überstellt

Am 1. Dezember 2021 fand unter speziellen COVID-19 Schutzvorkehrungen eine von Österreich organisierte Dublin-Charterrückführung nach Bulgarien statt. Es konnten dabei insgesamt 5 afghanische Staatsangehörige gemäß der Dublin-III-Verordnung an die Behörden in Sofia übergeben werden. Dabei wurden während des gesamten Prozesses höchste qualitative Standards eingehalten. Neben den Eskorten waren ein Menschenrechtsbeobachter, ein Arzt, zwei Sanitäter sowie ein Dolmetscher bei der Rückführung an Bord.

Die Dublin-III-Verordnung dient dem Zweck, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zwischen den Mitgliedstaaten eindeutig festzulegen und ist in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island anwendbar. Die Verpflichtungen, die sich aus der Dublin-III-Verordnung ableiten, sind von allen Dublin-Mitgliedstaaten – auch von Österreich – verbindlich einzuhalten.

Mit den für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Regeln der Dublin-III-Verordnung wird sichergestellt, dass jeder Antrag auf internationalen Schutz rasch vom tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat inhaltlich bearbeitet werden kann und die Schutzprüfung in der EU nur einmal erfolgt.

Im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens wird festgestellt, welcher europäische Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist und ein Konsultationsverfahren mit diesem Mitgliedstaat eingeleitet. Stimmt der jeweilige Mitgliedstaat einer Wiederaufnahme des betroffenen Asylwerbers bzw. der betroffenen Asylwerberin zu, wird eine Einvernahme vor dem BFA durchgeführt sowie in der Folge ein Bescheid erlassen.

Der österreichische Rechtsstaat bietet weitreichende Rechtsmittel sowie mehrere gerichtliche Instanzen. Die Entscheidungen des BFA unterliegen bei Beschwerdeerhebung der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, das – wie jedes Gericht – unabhängig, weisungsfrei und völlig eigenständig entscheidet. Das BFA ist an die gerichtlichen Entscheidungen gebunden und hat diese, wenn sie rechtskräftig geworden sind, umzusetzen.

Wenn eine durchführbare Entscheidung im Dublin-Verfahren vorliegt, ist eine Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung jederzeit möglich. Die Frist dafür beträgt in der Regel 6 Monate ab Zustimmung zur Wiederaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat. Die Zulässigkeit einer Außerlandesbringung wird in jedem einzelnen Fall umfassend und individuell in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft.

Zur kontinuierlichen Eindämmung der COVID-19 Pandemie werden bei sämtlichen Außerlandesbringungen die Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen für die Rückkehrenden sowie das Begleitpersonal laufend und vorausschauend an die jeweils gültigen nationalen, europäischen und internationalen Bestimmungen angepasst (u.a. Hygienemaßnahmen, Sitzplatzeinteilung, COVID-19 Tests etc.).

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Foto: ©  BMI / Gerd Pachauer

Artikel Nr: 19209 vom Donnerstag, 2. Dezember 2021, 13:35 Uhr
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