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FRONTEX-Charteroperation nach Afghanistan durchgeführt

15 afghanische Staatsangehörige aus Österreich in ihr Herkunftsland rückgeführt

Am 30. März 2021 fand unter speziellen COVID-19 Schutzvorkehrungen eine von Schweden organisierte gemeinsame EU-Rückführungsaktion unter der Koordination von FRONTEX nach Afghanistan statt. Es konnten dabei insgesamt 29 afghanische Staatsangehörige an die Behörden in Kabul übergeben werden, davon 15 aus Österreich, 8 aus Schweden, 3 aus Ungarn, 2 aus Rumänien und eine Person aus Bulgarien.

Bei den 15 aus Österreich rückgeführten Personen handelt es sich ausschließlich um Personen, bei denen die Zulässigkeit einer Rückführung in allen Fällen in einem rechtsstaatlichen Verfahren umfassend geprüft wurde. Es wurden dabei ausschließlich Personen rückgeführt, deren Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und die somit verpflichtet waren, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Eventuell drohende Gefahren bei einer Rückkehr nach Afghanistan werden in jedem Einzelfall genau geprüft.

12 der aus Österreich rückgeführten Personen wurden während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet straffällig und aufgrund unterschiedlicher Delikte strafrechtlich verurteilt, das entspricht 80 Prozent. Die insgesamt 26 Delikte umfassen (schweren) Raub, (schweren) Diebstahl, (schwere) Körperverletzung, sexuelle Belästigung, gefährliche Drohung, beharrliche Verfolgung sowie Suchtmitteldelikte. Grundsätzlich erfolgt die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung bei verurteilten Straftätern immer erst nach Verbüßung der Strafhaft. Dabei wird seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darauf geachtet, dass die Schubhaft unmittelbar anschließend an die Strafhaft verhängt wird.

Die grundsätzliche Einschätzung der Lage in Afghanistan durch das BFA entspricht der von anderen europäischen Partnern sowie der europäischen Asylagentur (EASO). Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Afghanistan in wichtigen Fragen des Migrationsmanagements stellt der sogenannte "Joint Way Forward" dar. Diese Vereinbarung aus dem Jahr 2016 regelt die Kooperation in allen Phasen des Rückkehr-Prozesses, von der Vorbereitung (Identifizierung und Ausstellung von Ersatzreisedokumenten) bis hin zur operativen Durchführung von Außerlandesbringungen (Einzel- und Charter-Rückführungen). Dabei wird ein klares Bekenntnis zu Vorrang und möglicher Förderung freiwilliger Rückkehr und Reintegration abgelegt. Die Nachfolgevereinbarung – die sogenannte "Joint Declaration on Migration Cooperation" – setzt diesen gemeinsamen Weg fort und stellt auf eine weitere, praxisnahe Intensivierung der Zusammenarbeit ab.

Für die rückgeführten Personen besteht die Möglichkeit, nach Ankunft eine "Post Arrival Unterstützung" zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.) durch IOM im Rahmen eines EU-finanzierten Projektes zu erhalten.

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Foto: ©  BMI / Gerd Pachauer

Artikel Nr: 18569 vom Mittwoch, 31. März 2021, 09:46 Uhr
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