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Österreich organisierte Dublin-Charterrückführung nach Kroatien

15 Personen gemäß der Dublin-III-Verordnung am Landweg nach Kroatien überstellt

Im Zuge einer von Österreich organisierten Dublin-Charterrückführung konnten am 18. Mai 2023 insgesamt 15 Personen gemäß der Dublin-III-Verordnung am Landweg nach Kroatien überstellt werden. Unter den Rückgeführten befanden sich 9 russische und 3 türkische sowie je ein indischer, burundischer und chinesischer Staatsangehöriger. Es wurden während des gesamten Prozesses höchste qualitative Standards eingehalten.

Die Dublin-III-Verordnung dient dem Zweck, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zwischen den Mitgliedstaaten eindeutig festzulegen und ist in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island anwendbar. Die Verpflichtungen, die sich aus der Dublin-III-Verordnung ableiten, sind von allen Dublin-Mitgliedstaaten – auch von Österreich – verbindlich einzuhalten.

Mit den für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Regeln der Dublin-III-Verordnung wird sichergestellt, dass jeder Antrag auf internationalen Schutz rasch vom tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat inhaltlich bearbeitet werden kann und die Schutzprüfung in der EU nur einmal erfolgt.

Im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens wird festgestellt, welcher europäische Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist und ein Konsultationsverfahren mit diesem Mitgliedstaat eingeleitet. Stimmt der jeweilige Mitgliedstaat einer Wiederaufnahme des betroffenen Asylwerbers bzw. der betroffenen Asylwerberin zu, wird eine Einvernahme vor dem BFA durchgeführt sowie in der Folge ein Bescheid erlassen.

Der österreichische Rechtsstaat bietet weitreichende Rechtsmittel sowie mehrere gerichtliche Instanzen. Die Entscheidungen des BFA unterliegen bei Beschwerdeerhebung der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, das – wie jedes Gericht – unabhängig, weisungsfrei und völlig eigenständig entscheidet. Das BFA ist an die gerichtlichen Entscheidungen gebunden und hat diese, wenn sie rechtskräftig geworden sind, umzusetzen.

Wenn eine durchführbare Entscheidung im Dublin-Verfahren vorliegt, ist eine Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung jederzeit möglich. Die Frist dafür beträgt in der Regel 6 Monate ab Zustimmung zur Wiederaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat. Die Zulässigkeit einer Außerlandesbringung wird in jedem einzelnen Fall umfassend und individuell in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft.

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Foto: ©  BFA

Artikel Nr: 24753 vom Montag, 22. Mai 2023, 13:13 Uhr
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