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Erneut zwei Dublin-Charterrückführungen in einer Woche von Österreich organisiert

16 Personen gemäß der Dublin-III-Verordnung nach Kroatien und Bulgarien überstellt

In dieser Woche wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zwei von Österreich organisierte Dublin-Charterrückführungen nach Kroatien und nach Bulgarien erfolgreich durchgeführt. Dabei konnten am 11. September 2023 und am 13. September 2023 gemäß der Dublin-III-Verordnung insgesamt 16 Personen – davon 11 Personen nach Kroatien und 5 Personen nach Bulgarien – überstellt werden. Unter den Rückgeführten befanden sich 10 russische, 3 marokkanische, 2 syrische und ein afghanischer Staatsangehöriger.

Es handelte sich um die fünfte Dublin-Charterrückführung nach Kroatien in diesem Jahr und um die bereits achte Dublin-Charterrückführung nach Bulgarien. Zusätzlich finden auch laufend Überstellungen per Linienflug statt. Insgesamt konnte im Jahr 2023 die Anzahl der Dublin-Überstellungen nach Kroatien und Bulgarien deutlich gesteigert werden. Bei Kroatien waren es bis Ende August um über 400 % mehr Dublin-Überstellungen als im gesamten Vorjahr und bei Bulgarien handelt es sich um ein Plus von rund 90 %.

Es wurden während des gesamten Prozesses höchste qualitative Standards eingehalten. Neben den Eskorten waren ein Menschenrechtsbeobachter, ein Arzt, zwei Sanitäter sowie drei Dolmetscher bei der Rückführung an Bord.

Die Dublin-III-Verordnung dient dem Zweck, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zwischen den Mitgliedstaaten eindeutig festzulegen und ist in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island anwendbar. Die Verpflichtungen, die sich aus der Dublin-III-Verordnung ableiten, sind von allen Dublin-Mitgliedstaaten – auch von Österreich – verbindlich einzuhalten.

Mit den für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Regeln der Dublin-III-Verordnung wird sichergestellt, dass jeder Antrag auf internationalen Schutz rasch vom tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat inhaltlich bearbeitet werden kann und die Schutzprüfung in der EU nur einmal erfolgt.

Im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens wird festgestellt, welcher europäische Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist und ein Konsultationsverfahren mit diesem Mitgliedstaat eingeleitet. Stimmt der jeweilige Mitgliedstaat einer Wiederaufnahme des betroffenen Asylwerbers bzw. der betroffenen Asylwerberin zu, wird eine Einvernahme vor dem BFA durchgeführt sowie in der Folge ein Bescheid erlassen.

Der österreichische Rechtsstaat bietet weitreichende Rechtsmittel sowie mehrere gerichtliche Instanzen. Die Entscheidungen des BFA unterliegen bei Beschwerdeerhebung der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, das – wie jedes Gericht – unabhängig, weisungsfrei und völlig eigenständig entscheidet. Das BFA ist an die gerichtlichen Entscheidungen gebunden und hat diese, wenn sie rechtskräftig geworden sind, umzusetzen.

Wenn eine durchführbare Entscheidung im Dublin-Verfahren vorliegt, ist eine Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung jederzeit möglich. Die Frist dafür beträgt in der Regel 6 Monate ab Zustimmung zur Wiederaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat. Die Zulässigkeit einer Außerlandesbringung wird in jedem einzelnen Fall umfassend und individuell in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft.

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Foto: ©  BMI / Gerd Pachauer

Artikel Nr: 26210 vom Donnerstag, 14. September 2023, 17:04 Uhr
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