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Stellungnahme zur Außerlandesbringung von Familie L.

Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen – Freiwillige Ausreise nicht erfolgt – BFA hat rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte umzusetzen

Aufgrund der umfangreichen medialen Berichterstattung in Bezug auf die Außerlandesbringung von Familie L. besteht ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sachlichen Information. Das "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" (BFA) nimmt dazu gemäß § 5a BFA-G wie folgt Stellung:

Familie L. reiste im Jahr 2019 mit einem Schengen-Visum C (Reisevisum) in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf der Gesamtaufenthaltsdauer verblieb die Familie weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet. Im November 2020 reiste die Familie rechtswidrig nach Deutschland weiter und wurde im August 2021 nach Österreich rücküberstellt. Noch am selben Tag stellte die Familie erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) in Österreich.

Die Prüfung jedes Asylverfahrens erfolgt im Rahmen eines umfassenden, individuellen und objektiven Ermittlungsverfahrens vor dem BFA. Das Asylrecht dient in erster Linie dazu, geflüchteten Menschen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die Anerkennungsquote bei Anträgen auf internationalen Schutz von indischen Staatsbürgern liegt seit Jahren konstant bei unter einem Prozent. Im konkreten Fall erließ das BFA im November 2021 vollinhaltlich negative Bescheide, gegen die in weiterer Folge Beschwerden eingebracht wurden.

Der österreichische Rechtsstaat bietet weitreichende Rechtsmittel sowie mehrere gerichtliche Instanzen. Die Entscheidungen des BFA unterliegen bei Beschwerdeerhebung der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, das – wie jedes Gericht – unabhängig, weisungsfrei und völlig eigenständig entscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bestätigte im Februar 2022 die Entscheidungen des BFA, verringerte aber das Einreiseverbot von drei Jahren auf ein Jahr.

Das BFA ist an die gerichtlichen Entscheidungen gebunden und hat diese, wenn sie rechtskräftig geworden sind, umzusetzen. Dabei wird seitens des BFA der freiwilligen bzw. eigenständigen Ausreise – auch in Umsetzung entsprechender europäischer Vorgaben – grundsätzlich der Vorzug gegeben und in jedem Fall der Auftrag zur intensiven Rückkehrberatung erteilt. Das gilt insbesondere für Familien und vulnerable Personen. Familie L. hat sich bei einem Rückberatungsgespräch im November 2021 nicht rückkehrwillig gezeigt und danach die behördlichen Anordnungen zur Rückkehrberatung – wie zuletzt im Februar 2023 – wiederholt nicht wahrgenommen.

Die Zulässigkeit einer Außerlandesbringung wird in jedem einzelnen Fall umfassend und individuell in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft. Dabei werden insbesondere auch eventuell drohende Gefahren im Falle einer Rückkehr sowie allfällige Integrationsbemühungen berücksichtigt. Erst wenn der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wird und keine freiwillige bzw. eigenständige Ausreise erfolgt, wird vom BFA in letzter Konsequenz eine zwangsweise Rückführung in die Wege geleitet.

Im Zuge einer geplanten Einzelrückführung stellte die Familie im Februar 2023 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Wenn ein Folgeantrag eingebracht wird, liegt bezüglich dem/der betroffenen Asylwerber/in bereits eine rechtskräftige abweisende Asylentscheidung vor. Das BFA prüft im Rahmen des Folgeantrages, ob eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts im Vergleich zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung eingetreten ist. Weiters wird im Rahmen eines Folgeantrages auch geprüft, ob eine potenzielle Rückkehr weiterhin keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 (Recht auf Leben), 3 (Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) oder 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK mit sich bringt.

Grundsätzlich kommt jedem Asylwerber mit Stellung des Asylantrages per Gesetz faktischer Abschiebeschutz zu. Bei Folgeanträgen kann der faktische Abschiebeschutz unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Ist dies der Fall, ist eine Abschiebung aufgrund der bereits vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zulässig. Den Folgeanträgen von Familie L. wurde der faktische Abschiebeschutz noch im Februar 2023 vom BFA aberkannt und das BVwG hat die Aberkennung bestätigt.

Das Asylrecht dient in erster Linie dazu, geflüchteten Menschen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Wichtig dabei ist, dass eine strikte rechtliche Trennung zwischen den beiden Migrationsphänomenen Fluchtmigration und Arbeitsmigration einzuhalten ist. Daher gilt auch im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht grundsätzlich das Prinzip der Auslandsantragstellung. Erstanträge auf Aufenthaltstitel (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte) sind vor der Einreise im Ausland zu stellen. Dies beinhaltet in der Regel auch die Verpflichtung den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten.

Eine Abschiebung hat zudem grundsätzlich zur Folge, dass es (anders als bei einer freiwilligen Ausreise) in Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu einer Sperrfrist von 18 Monaten kommt. Davon kann seitens der Niederlassungsbehörde abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der EMRK geboten ist.

Bei jeder Außerlandesbringung werden sehr hohe qualitative Maßstäbe eingehalten, um den Abschiebeprozess von Beginn bis zur Übergabe an die Behörden im Heimatland ohne Zwischenfälle und unter Einhaltung höchster (Menschenrechts)standards gewährleisten zu können. Generell wird auch jeder Abzuschiebende von einem Arzt auf Flug- und Hafttauglichkeit untersucht. Nur wenn ein ärztliches Attest die Flugtauglichkeit bescheinigt, kommt es auch tatsächlich zu einer Abschiebung.

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Artikel Nr: 22614 vom Mittwoch, 12. April 2023, 15:15 Uhr
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