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BFA: Öffnung des Parteienverkehrs ab 18. Mai 2020

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) öffnet den Parteienverkehr ab 18. Mai 2020 unter Beachtung und Einhaltung von bestimmten Schutzvorkehrungen.

Seit 16. März 2020 fand aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmen ein eingeschränkter Parteienverkehr statt. Ab 18. Mai 2020 wird der Parteienverkehr nun schrittweise wieder geöffnet. Es wird dennoch gebeten, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, Anbringen vorwiegend auf elektronischem / postalischem Wege einzubringen. Selbstverständlich steht das BFA auch weiterhin für telefonische Anfragen und Terminvereinbarungen während den Amtsstunden vermehrt zur Verfügung. Um unnötige Wartezeiten zu verhindern, können Termine nach vorhergehender telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarungen vergeben werden. Die jeweiligen Kontaktdaten sind unter dem unten angeführten Link abrufbar.


Unter speziellen Voraussetzungen ist auch das persönliche Erscheinen wieder möglich. Dabei sind das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ("Maske"), die in allen öffentlichen Bereichen sowie Liftanlagen aufzubehalten ist (Ausnahme: Kinder unter 6 Jahren und medizinische Gründe) erforderlich. Es wird gebeten, nach Möglichkeit einen eigenen Mund-Nasen-Schutz mitzubringen; ist dies nicht möglich, dann wird einer zur Verfügung gestellt. Im gesamten Amtsgebäude ist ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten. Eine Ausnahme bilden im gemeinsamen Haushalt lebende Personen.

Jede behördenexterne Person wird einer Sicherheitskontrolle (ausgenommenen vorhandene Ausnahmeregelungen) unterzogen. Im Zuge dessen kann auch die Körpertemperatur mittels kontaktlosen Fieberthermometers gemessen werden. Diese Messung erfolgt auch bei BFA-Bediensteten. Darüber hinaus sind unmittelbar bei Betreten des Amtsgebäudes bei den bereitgestellten Desinfektionsmittelspendern die Hände zu desinfizieren.

Sollten sich Personen weigern, sich einer derartigen Kontrolle zu unterziehen, so muss das Betreten des Amtsgebäudes untersagt werden.

Um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, soll grundsätzlich nur maximal eine Begleitperson mitgenommen werden, und es muss der Mindestabstand auch zu dieser eingehalten werden. Eine Ausnahme besteht für Begleitpersonen im Zusammenhang mit Assistenz- und Betreuungsleistungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass für Parteien bzw. Begleitpersonen sowohl im Parteienverkehr als auch im Wartebereich derzeit lediglich ein eingeschränktes Platzangebot zur Verfügung steht. Einlass in das Amtsgebäude kann nur gewährt werden, wenn der vorgesehene Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden kann und die notwendigen Freiflächen im Wartebereich zur Verfügung stehen.
Geladene Personen erhalten künftig bei jeder Ladung ein Informationsblatt zu den getroffenen Schutzmaßnahmen des BFA im Zusammenhang mit COVID-19. Die darin enthaltenen Anweisungen sind einzuhalten.

Auf Grund der aktuellen Situation werden die Parteienverkehrszeiten vorübergehend erweitert:
Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag: 13.00 bis 15.00 Uhr

Hinweis: Wenn Sie Symptome aufweisen oder befürchten erkrankt zu sein, bleiben Sie zu Hause und wählen Sie 1450. Zusätzlich geben Sie bitte dem BFA unverzüglich bekannt, dass Sie den Ladungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können.
Das BFA informiert laufend über aktuelle Änderungen und Entwicklungen auf der Website unter: www.bfa.gv.at

Links:

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Foto: ©  BM.I
Abdruck honorarfrei

Artikel Nr: 17880 vom Donnerstag, 14. Mai 2020, 13:43 Uhr
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